Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kauf- und Lieferungsbedingungen des Kunden, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
1. Lieferung
1.1 Erfüllungsort ist im Zweifel das Einzelhandelsgeschäft des Händlers.
1.2 Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen
anzunehmen.
1.3 Teillieferungen sind gesondert zu bezahlen, soweit nicht berechtigte Belange dem entgegenstehen.
2. Gewährleistung
2.1 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 16 Tagen gerügt werden. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Arbeitstag. In jedem Fall sollten bei einer Mängelrüge zweckmäßigerweise Kaufbeleg und Garantieurkunde mit vorgelegt werden.
2.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für gebrauchte Gegenstände und Reparaturen 1 Jahr
2.3 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transporte-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
2.4 Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht imstande, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Der verkaufte Gegenstand bleibt im Eigentum des Händlers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche gegen den Kunden. Während dieser Zeit darf der Gegenstand weder veräußert noch verschenkt noch verliehen werden.
3.2 Von einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder einem Diebstahl ist der Händler unverzüglich zu unterrichten.
3.3 Der Kunde tritt schon jetzt etwaige Ansprüche gegen einen Schädiger oder einer Versicherung auf Ersatz wegen Zerstörung, Beschädigung o.ä. an den Händler ab. Der Händler nimmt die Abtretung an. Mit der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche des Händlers aus diesem Vertrag gehen die abgetretenen Ansprüche wieder auf den Kunden über.
3.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten fachmännisch durchführen zu lassen, sowie den Kaufgegenstand ordnungsgemäß und sorgfältig zu verwahren und zu behandeln.
3.5 Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Der Kunde tritt für diesen Fall seine Forderung aus dem Weiterverkauf einschließlich aller Nebenrechte bis zur Höhe unserer ihm gegenüber bestehenden Forderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an und verpflichten uns, abgetretene Forderungen insoweit freizugeben, als sie unsere noch offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
3.6 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können wir den Gegenstand vom Kunden herausverlangen, um die eingefügten Sachen auszubauen. Kommt eine Herausgabe nicht in Betracht, hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
4. Preise, Zahlung
4.1 Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab unserem Betriebssitz.
4.2 Rechnungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort fällig und ohne Abzug zahlbar, Reparaturrechnungen sind stets bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen.
4.3 Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
5. Schadenersatz
5.1 Hat der Kunde die Ware nicht abgenommen und schuldet er deswegen Schadenersatz, so hat er 20% des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) als pauschalen Schadenersatz zu bezahlen, ohne daß es eines besonderen Nachweises bedarf. Dem Händler bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5.2 Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, daß im Einzelfall kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist.
5.3 Die Haftung des Händlers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden, ferner nicht für die Verletzung solcher Pflichten, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten).
5.4 Schadenersatzansprüche, die nicht auf einem Mangel beruhen, verjähren in einem Jahr, sofern den Händler nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
6. Datensicherung
6.1 Wird (insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten an Computern) dem Händler ein Datenträger überlassen, oder wird dem Händler der Zugriff hierauf gestattet, so hat der Kunde zuvor eigenverantwortlich dafür zu sorgen, daß vorhandene Daten gesichert werden, so daß diese im Falle eines Datenverlustes wieder aufgespielt werden können.
6.2 Die Datensicherung ist im Hinblick auf mögliche Datenverluste auch nach Beendigung der Arbeiten für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.
7. Reparaturen, Installationen
7.1 Zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so ist der Kunde nach Aufforderung zur unverzüglichen Rückgabe der Angebotsunterlagen verpflichtet.
7.2 Wird ein mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von diesem nicht eingehalten, so hat der Kunde dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen in angemessenem Umfang zu erstatten.
7.3 Die Aushändigung des reparierten Gegenstandes erfolgt regelmäßig nur gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder eines sonstigen Abholscheines. Muß - etwa wegen Verlustes eines solchen Berechtigungsscheins - die Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in geeigneter Weise dagegen abzusichern, daß er später unter Vorlage des Berechtigungsscheines durch einen Dritten erneut in Anspruch genommen wird.
7.4 Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von 1 Woche nach dem vereinbarten Abholtermin oder nach einer Abholungsaufforderung durch den Händler abgeholt, so wird die Abholung beim Kunden angemahnt. Erfolgt sodann die Abholung nicht innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der Mahnung, so haftet der Händler danach für Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8. Bauleistungen
8.1 Bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B" in Verbindung mit den DIN 18 299, DIN 18 382 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)". Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden lediglich ergänzend Anwendung, soweit sie nicht im Widerspruch zu den dortigen Bestimmungen stehen.
9. Schlußbestimmungen
9.1 Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so gibt die Vertragsurkunde den Inhalt der getroffenen Vereinbarung richtig und vollständig wieder. Abweichungen oder Zusätze gegenüber dem schriftlichen Vertragstext, die während der Vertragsverhandlungen und bis zum Vertragsschluß getroffen wurden oder getroffen worden sein sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9.2 Erfüllungsort ist der Firmensitz bzw. das Geschäft des Händlers
9.3 Im kaufmännischen Verkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Händlers. Dasselbe gilt dann, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins Ausland verlegt, oder wenn bei Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.